Satzung des ABM e.V. in der Fassung vom Oktober 2017

Wir, die unterzeichnenden Gründungsmitglieder, errichten einen Verein, der den Vereinsnamen „ABM Afghanischer Verein für die Beisetzung von Muslimen e.V.“ trägt.

Artikel 1 – NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den folgenden Namen: „ABM Afghanischer Verein für die Beisetzung von Muslimen e.V.“. Der Verein soll gemäß § 55 BGB im Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Essen. Er ist unabhängig, souverän und frei von jeglicher Bindung zu anderen Organisationen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Für den Verein gilt deutsches Recht.

Artikel 2 – BEREICHE DER VEREINSAKTIVITÄTEN

Ab sofort unterliegen die ganze Bundesrepublik und die Niederlande dem Gebiet der Vereinsaktivitäten unter der Bedingung, dass die eventuellen Mehrkosten der Beisetzung eines Leichnams in den Niederlanden – zum Beispiel der Preis eines Grabes und/oder Kosten eines Bestattungsinstituts in Holland – im Vergleich der selben Kosten in Essen, von der Familie des/der Verstorbenen übernommen werden.

Artikel 3 – ZIELE DES VEREINS

Der Verein fördert die Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Gestaltung des religiösen Beerdigungsrituals wie z. B. Waschen des Leichnams, Besorgung des Leichentuches und des Sarges, Verrichtung des Totengebets, Lesen aus dem Heiligen Koran und weitere Bräuche, gemäß den islamischen Vorschriften.
  2. Kauf einer Grabstelle in Abstimmung mit der Familie auf einem Friedhof am Wohnort des Verstorbenen, wo Muslime beerdigt werden, bzw. Erstattung von Kosten einer durch das Mitglied zu Lebzeiten erworbenen Grabstelle auf Grundlage der aufbewahrten Kaufbelege.
  3. Organisieren einer Trauerfeier sowohl für Männer als auch für Frauen nach der Beerdigung, Besorgen einer geeigneten Halle bzw. einer Moschee für die Trauerfeier, auch im Falle einer Bestattung in Kabul, falls die Angehörigen des/der Verstorbenen eine Trauerfeier in Deutschland veranstalten wollen.
  4. Benachrichtigung der Familienangehörigen, Bekannten und Freunde des/der Verstorbenen durch eine ausreichende Anzeige.
  5. Zubereitung eines einfachen Essens am Tage der Beerdigung oder am Tage der Trauerfeier für die auf die Beerdigung bzw. Trauerfeier erschienenen Personen. Hierzu werden Einzelheiten in der separaten Ordnung erläutert.
  6. Auf Wunsch der Familienangehörige des/der Verstorbenen wird der Leichnam auf Kosten des Vereins nach Afghanistan überführt. Für die Durchführung der Formalitäten der Überführung sorgt der Verein.
  7. Beschaffen eines Kühlraums, einer Waschstelle, Anmieten eines Leichenwagens und so weiter, wenn die finanzielle Lage des Vereins es in der Zukunft erlaubt.

Artikel 4 – VEREINSORGANE

Der Verein besteht aus den folgenden drei Organen:

  1. Mitgliedervollversammlung
  2. Vorstand
  3. Prüfkommission zur Kontrolle und Überwachung der Finanzen des Vereins

Artikel 5 – DIE MITGLIEDERVOLLVERSAMMLUNG

Die Mitgliedervollversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Dies können sein: Familienoberhäupter und ledige volljährige Männer und Frauen. Die Mitgliedervollversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und zur Entscheidung u. a. über folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Änderung der Vereinssatzung
  2. Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Prüfkommission in freier, geheimer und direkter Wahl
  3. Abstimmung über und Genehmigung der Aktivitäten der übrigen Vereinsorgane

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer Jahressitzung zusammen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch gesondert einberufen werden. Das gleiche gilt, wenn dies von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird.

Aus der Mitgliederversammlung wird eine Person zum Versammlungsleiter und eine weitere Person zum Protokollführer gewählt. Die Entscheidungen der Mitgliedervollversammlung werden nach dem Mehrheitsprinzip durch Stimmabgabe der anwesenden Vereinsmitglieder getroffen.

Artikel 6 – AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES VORSTANDS

Der Vorstand ist das zweitwichtigste Organ des Vereins nach der Vollversammlung. Der Vorstand hat eigene Befugnisse und ist verantwortlich für die Verwaltung des Vereins. Er hat neun Mitglieder, die aus den erfahrenen, weisen und engagierten Mitgliedern des Vereins in freier, geheimer und direkter Wahl von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden und danach erneut kandidieren können. Der Vorstand hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die den Verein im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorsitzende und der Stellvertreter können gemäß § 26 Abs. 2 BGB nur gemeinsam den Verein in den rechtlichen und juristischen Angelegenheiten vertreten. Der Beitritt der Personen, die sich für einen Sitz im Vorstand (als Vorsitzender, als Stellvertreter oder als Vorstandsmitglied) kandidieren, soll mindestens drei Jahre zurückliegen.

Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfasst:

  1. Führung, Kontrolle und Überwachung der allgemeinen Dienstlage sowie Reformierung der Vereinsaufgaben und Durchführung aller Vereinsangelegenheiten, z. B. Finanz-, Rechnungs- und Informationsangelegenheiten gemäß der in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins.
  2. Vorbereitung und Erstellung der jährlichen Bilanz des Vereins und Darlegung der transparenten Buchführung für die Hauptversammlung. Nach dem Beschluss der Hauptversammlung am 26. April 2015, besitzt auch der Finanzverwalter neben dem Vorsitzender und dem Stellvertreter eine Bankvollmacht. Jeder Kontobewegung darf und kann nur in Anwesenheit von zwei Personen erfolgen.
  3. Aufnahme neuer Mitglieder und im Bedarfsfall Vorschlag der Kündigung der Mitgliedschaft an die Hauptversammlung.
  4. Überprüfung der Ideen, Vorschläge, Beschwerden und Kritiken, die dem Vereinssekretariat schriftlich eingehen. Nicht schriftliche Kritiken und Beschwerden bleiben unbeachtet.
  5. Vorbereitungen und Veranstaltung der einfachen Sitzungen sowie der Sonder- und der Hauptversammlungssitzungen, Anberaumung des Termins und des Ortes der Sitzung sowie schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder des Vereins vor dem Sitzungsdatum.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden auf Basis der Mehrheit verabschiedet. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine einzige Stimme.
  7. Der Vorstand ist der Hauptversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. Er muss drei Monate und zehn Tage nach dem Ende jedes christlichen Kalenderjahres den jährlichen Tätigkeitsbericht, sowie die Ein- und Ausgabenbilanz des Vereins der Hauptversammlung vorlegen.

Artikel 7 – DAS EXEKUTIVKOMITEE

Dieser Artikel entfällt.

Artikel 8 – DIE PRÜFKOMMISSION

Die Prüfkommission hat zwei Mitglieder, die aus der Mitte der Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren in freier und direkter Wahl gewählt werden.

Aufgaben der Prüfkommission:

  1. Die Prüfkommission hat die Kontrolle und Überwachung der Finanzen des Vereins zur Aufgabe. Sie legt ihren jährlichen Bericht nach Absprache und Beratung mit dem Vorstand der Mitgliedervollversammlung vor.
  2. Die Prüfkommission ist der Mitgliedervollversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

Artikel 9 – MITGLIEDSCHAFTSBEDINGUNGEN

Mitglieder können werden:

  1. Jeder volljährige männliche oder weibliche Muslim, insbesondere Afghanen.
  2. Die Familienoberhäupter einschließlich ihrer Ehefrauen und Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Volljährige Kinder männlichen oder weiblichen Geschlechts, die sich in der Ausbildung befinden und noch bei ihren Eltern wohnen, sind als zum Familienoberhaupt gehörend beitragsfrei.
  4. Elternteile, die ihren Ehepartner verloren haben und mit ihren Kindern zusammenleben.
  5. Volljährige Kinder männlichen oder weiblichen Geschlechts, die alleine leben und selbständig arbeiten.
  6. Mitglieder, die unter 65 Jahre alt sind, haben nach sechs Monaten und Mitglieder, die über 65 Jahre alt sind, haben nach drei Jahren Mitgliedschaft Anspruch auf finanzielle Begünstigungen. Sie werden aber ab dem Beitrittsdatum in jeder anderen Hinsicht unterstützt.
  7. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 30,00 Euro zu zahlen.
  8. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, seinen monatlichen Beitrag bis zum zehnten Tag eines Monats im Voraus auf das Bankkonto des Vereins zu zahlen. Der Beitrag beträgt für Familien monatlich 20,00 Euro und für ledige Mitglieder monatlich 10,00 Euro.
  9. Ein Mitglied, das mit seinen Zahlungen trotz zweifacher schriftlichen Mahnung drei Monate in Rückstand gerät, ohne das es nachweist, dass ihn an der Zahlungsverzögerung keine Verschuldung trifft, verliert seinen Anspruch auf die Vorteile des Vereins, unabhängig davon, ob der Verein von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. In diesem Fall ist der Verein berechtigt, die Mitgliedschaft schriftlich zum Ende des folgenden Monats zu kündigen. Das gekündigte Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die schriftlich an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung eines Mitglieds beendet die Mitgliedschaft nach Eingang der Erklärung.

Artikel 10 – DAS VEREINSVERMÖGEN

Das finanzielle Vereinsvermögen stammt aus den monatlichen Mitgliedschaftsbeiträgen und zusätzlichen Spenden der Mitglieder, Privatpersonen und Institutionen, die dankend angenommen werden.

Nach Deckung der Verwaltungskosten werden die Beiträge in eine Rücklage eingestellt. Aus der Rücklage werden die zweckgebundenen Aufwendungen beglichen.

Artikel 11 – FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN DES VEREINS

Um die in Artikel 3 der Satzung dieses Vereins beschriebenen Ziele zu erreichen, werden alle finanziellen Ausgaben des Vereins aus den Rücklagen gezahlt.

Artikel 12 – DIVERSES

  1. Wenn ein Vereinsmitglied in einer anderen Stadt in Deutschland als in seinem Wohnort stirbt, so übernimmt der Verein gemäß dem Artikel 3 dieser Satzung die Kosten der Überführung des Leichnams zu seinem Wohnort neben den anfallenden Kosten für Rituale der Beerdigung. Stirbt ein Vereinsmitglied im Ausland, so übernimmt der Verein die Kosten für eine einmalige Überführung des Leichnams neben den anfallenden Kosten für Rituale der Beerdigung, sei diese nach Deutschland oder Kabul, gemäß Artikel 3 dieser Satzung.
  2. Wenn ein Vereinsmitglied seinen Wohnort wechselt, so bleibt es weiterhin Mitglied des Vereins, wenn es die Monatsbeiträge regelmäßig weiterzahlt.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke lt. Abgabenordnung (AO) fällt das Vermögen der Körperschaft an einen ähnlichen gemeinnützigen Verein oder im Endeffekt an den Verein Islamic Relief Deutschland e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Der Verein wird für die Durchführung der Beisetzung in Deutschland oder die Überführung des Leichnams zum Flughafen Frankfurt am Main nach der Ausführung religiöser Vorschriften ein islamisches Bestattungsinstitut beauftragen. Im Falle der Überführung des Leichnams nach Kabul übernimmt der Verein zusätzlich die Kosten für den Hin- und Rückflug einer Begleitperson.

Artikel 13 – SCHLUSSWORT

Die Grundzüge dieser Satzung wurden am 17. Juli 2005, entsprechend dem 26.04.1384 der afghanischen Zeitrechnung, in der Afghanen-Moschee in Essen beschlossen. Weitere Erläuterungen und Beschreibung der einzelnen Artikel sind in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt worden.